Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnhärtearbeiten bei Ludger Orbach, Tundinger Str. 6, 84152 Mengkofen Stand 03.2013

I Allgemeine Bedingungen

I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort
der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
I.2 Vertragsbedingungen
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden,
soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den
nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann
nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Vertragspartner werden
mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
I.3 Preisstellung
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige
Verpackung. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen
Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise
unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
I.4 Zahlung
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung
ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung zu
stellen, den die Bank dem Auftragnehmer für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens
jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es
sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.
I.5 Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht
an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben
werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden
entsprechend Anwendung.
II Ausführungs- und Lieferungsbedingungen

II.1 Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein
Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
A) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
B) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
C) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
(a) bei Einsatzstählen gemäß DIN 6773 entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit
Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. At 0,35 = 0,8 + 0,4 mm) oder die vorgeschriebene
Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte
(z.B. Eht 550 HV1 = 0,2-0,4 mm, Oberflächenhärte = mind. 700 HV5);
(b) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben
ist, wenn nicht anders vereinbart, nach unserer Wahl die Härteprüfung nach
Brinell, Rockwell oder Vickers an der Oberfläche maßgebend;
(c) bei Werkzeugstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;
D) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DINPrüfnormen);
E) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe
DIN 6773, DIN EN 10052, DIN 17021, DIN 17023).
Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht,
welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus
verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen
sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den
Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die
Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf
Inhalt und Vollständigkeit. Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen
Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.
II.2 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben
und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus
verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch
innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die
der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt nicht
abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht
erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen
im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten,
Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch
Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.
Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den
Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und
einen neuen möglichen Liefertermin nennen.
II.3 Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine
Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der
Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung
mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.
II.4 Prüfung
Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen
Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und
Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des
Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
II.5 Sachmängel
Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben
gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln
durchgeführt.
Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit,
Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere
wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter
Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im
vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben.
Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu
vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig
machte, der Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der
Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des
verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen.
Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen.
Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12
Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung
von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt,
insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und
Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur
Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach,
kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen
Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige
Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen
lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der
Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber.
Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige
Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des
Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für
den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und
prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine
Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des
Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine
Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den
Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.
II.6 Haftung
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die
Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für
die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. II.1 und für eine dem
späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer
haftet – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind –
nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber
gebilligt wurde.
Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung
der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer
Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem
Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen
einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie
gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem
Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
II.7 Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu
und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.